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Gepäck beschädigt: wer haftet?
Gepäck beschädigt: wer haftet?
Immer wieder passiert es, dass an den Flughäfen das Gepäck beschädigt bei den Flugpassagieren ankommt. Auch wenn der Schaden häufig nicht sehr groß ist, der Ärger ist es in jedem Fall. Was also tun, wenn der Koffer beschädigt aus dem Flieger kommt?
Beschädigtes Gepäck sofort reklamieren
Noch am Flughafen sollte der Schaden nach Möglichkeit direkt gemeldet werden. Das macht man am besten am Schalter der geflogenen Fluggesellschaft. Dort wird in der Regel die Schadensmeldung aufgenommen. Es besteht auch die Möglichkeit, an einem Beschwerdeschalter den Schaden anzumelden, der dann an die Fluggesellschaft weitergeleitet wird. Jedoch ist hier die Gefahr größer, dass die Schadensmeldung nicht an die Fluggesellschaft weitergeleitet wird.
Als nächstes sollte ein Gutachten erstellt werden, das den Wert des Koffers und die Kosten für dessen Reparatur schätzt. Das macht jedes Koffergeschäft und kostet etwa 10 Euro. Die Fluggesellschaften benötigen dieses Gutachten, um die Kosten der Reparatur oder des Neukaufs des beschädigten Gepäckstückes zu erstatten. Sofern die Fluggesellschaft nicht schon einen Merkzettel oder Unterlagen ausgegeben hat, auf denen vermerkt ist, welche Unterlagen und Daten die Fluggesellschaft für die Bearbeitung braucht, sollte man sich zusätzlich auf der Internetseite der Fluggesellschaft informieren.
Schadensersatz bei beschädigtem Gepäck
Auch wenn die Fluggesellschaft für den Schaden am Gepäck aufkommt gibt es dennoch Meldefristen, die man einhalten sollte. So beträgt die gesetzliche Meldefrist bei internationalen Flügen sieben Tage und bei innerdeutschen Flügen drei Monate. Wer erst danach Schäden an seinem Gepäck reklamiert, hat keinen Anspruch auf Entschädigung mehr. Zusätzlich gilt: wer die Schadensmeldung nicht direkt nach Ankunft, sondern erst später innerhalb der Meldefrist aufgibt, muss beweisen, dass der Schaden auch bei dem Flug und nicht danach entstanden ist.
Ist nicht nur der Koffer, sondern auch der Inhalt beschädigt, dann steht dem Fluggast nach dem Montreal Abkommen Schadensersatz zu. Dabei muss aber angegeben werden, welcher Wert der Kofferinhalt hatte. Nach dem Montrealer Übereinkommen unterliegt der Schadensersatz jedoch einer Höchstgrenze von etwa 1200 Euro. Unter Umständen muss der Passagier auch beweisen, dass der Kofferinhalt nicht durch falsches Kofferpacken beschädigt wurde.
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